Beschlussvorschlag:
Der Gemeindevorstand wird beauftragt,
personenbezogene Daten im Sinne von § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz künftig nur dann im Mitteilungsblatt zu veröffentlichen und an die Presse/Rundfunk zu übermitteln, wenn die/der Betroffene(n) hierzu ausdrücklich ihr/sein Einverständnis erteilt hat (haben).
Hierzu sind die betroffenen Einwohner jeweils rechtzeitig darüber zu unterrichten, dass die entsprechenden Veröffentlichungen nur noch dann erfolgen werden, sofern sie der Bekanntgabe vorher ausdrücklich zustimmen.
Begründung:
Auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung erlaubt das Bundesmeldegesetz im Zusammenhang mit Alters- und Ehejubiläen immer noch Datenübermittlungen unter anderem an die Presse oder andere Mitteilungsblätter, in deren Ausgaben diese Daten in der Folge veröffentlicht werden. Die betreffende Rechtsnorm ist nachfolgend auszugsweise eingefügt.
Bundesmeldegesetz (BMG)
§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(5) Die betroffene Person hat das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu widersprechen; hierauf ist bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(6) …
Aufgrund dieser Rechtslage ist das bisher durch den Gemeindevorstand praktizierte Verfahren nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist die Veröffentlichung von hochsensiblen Daten nicht nur eine schöne Geste gegenüber den Jubilaren. Sie ist zugleich auch „Türöffner“ für Kriminelle, die sich dieser Daten bedienen können und dies in vielen Fällen leider auch tun.
Zu § 50 Abs. 5 BMG ist folgendes anzumerken.
- Nicht alle Betroffenen sind sich der Rechtslage und der Ausgangssituation bewusst
- Selbst in den Fällen, in denen Betroffene Kenntnis von ihrem Widerspruchsrecht haben, wird es aus den verschiedensten Gründen versäumt, sich gegenüber der Gemeinde zu erklären.
- Insbesondere Menschen mit körperlichen/geistigen Einschränkungen sind oftmals nicht mehr in der Lage, eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Gerade ältere Menschen, und um diesen Personenkreis handelt es sich hier überwiegend, sind und werden häufig Opfer von Betrügern (z. B. Enkeltrick, Haustürgeschäfte usw.).
Zum Schutz unserer Mitbürgerinnen und Mitbürger sollte deshalb eine Veröffentlichung und Weitergabe von personenbezogenen Daten im Sinne des § 50 Bundesmeldegesetz nur dann erfolgen, wenn die Betroffenen nach entsprechender Aufklärung ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben.